Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern den verbleibenden Viertel der erstinstanzlich ausgerichteten Entschädigung von CHF 11'899.25, ausmachend CHF 2'974.80, nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 716.85, nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes).