64 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'899.25. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 11'899.25 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 8'924.45, und Rechtsanwältin E.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'150.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.