2. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2018 bis 8./9. November 2022 in G.________, z.N. seiner Ehefrau D.________; 62 und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 Bst. a, 111, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 660 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.