2. A.________ in Anwendung von Art. 41 und Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 2.1 Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2022 an die Straf- und Zivilklägerin D.________, unter Vorbehalt der Nachklage gemäss Art. 46 Abs. 2 OR. 2.2 Soweit weitergehend wird die Zivilklage betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen. 2.3 Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.