für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin vor oberer Instanz mit CHF 4'591.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'591.90 zurückzuzahlen, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 30. Sicherheitshaft Es wird auf die Begründung im Dispositiv verwiesen.