60 Es ist der geltend gemachte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) von 9 Stunden (Positionen Assistenz Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung, pag. 992) auf die effektive Dauer von 7.5 Stunden zu kürzen. Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwände als angemessen und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.