138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Den verbleibenden Viertel hat die Privatklägerin aufgrund ihrer Opfereigenschaft dem Kanton Bern nicht zurückzuzahlen. Weiter hat die Privatklägerin Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1/4 nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5]; BGE 141 IV 262 E. 3.4; 143 IV 154 E. 2.3.4). 29.3.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin E.________ in ihrer Kostennote vom 27. August 2024 ein amtliches Honorar von CHF 4'959.00 geltend.