auf CHF 11'899.25 (inkl. Auslagen und MWSt). Das volle Honorar wurde unter Hinweis auf den im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 14'049.90 festgesetzt (pag. 718 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin E.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.___