59 29.3 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. 29.3.1 In erster Instanz Für das erstinstanzliche Verfahren macht die amtliche Vertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin E.__