Dieser Betrag wird im von Kanton entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5'523.85 im Umfang von CHF 4'445.50 (ohne Übersetzerkosten von CHF 1'000.00, zzgl. MWSt; Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Nachzahlungspflicht entfällt. 29.2 Private Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt C.________ hat den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren privat verteidigt. Angesichts des Verfahrensausgang entfällt vorliegend ein Entschädigungsanspruch.