Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV), wobei praxisgemäss eine Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend CHF 120.00 (3 % von CHF 4'000.00) anzunehmen ist. Die Auslagen werden der Einfachheit halber je hälftig der Mandatsperiode bis zum Dezember 2023 und ab Januar 2024 zugewiesen, was auch mit Blick auf die geltend gemachten Auslagen durch Rechtsanwalt B.________ für die beiden Perioden als gerechtfertigt erscheint. Die Kammer erachtet sodann die geltend gemachten Übersetzungskosten von insgesamt CHF 2'000.00 als übersetzt.