__ bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert war und somit bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte sowie angesichts des überschaubaren Verfahrensganges zwischen erstinstanzlicher Hauptverhandlung bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.________ (abgesehen vom Verfahren betreffend Sicherheitshaft, des durch die Verteidigung gestellten Beweisantrages und der bereits vorgenommenen Verhandlungsvorbereitung bedurfte es keiner besonders zeitintensiven Aufwandspositionen) und letztendlich auch der Tatsache, dass Rechtsanwalt B.__