Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 44.33 Stunden erscheint insbesondere mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert war und somit bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte sowie angesichts des überschaubaren Verfahrensganges zwischen erstinstanzlicher Hauptverhandlung bis zur Mandatierung von Rechtsanwalt C.______