Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'606.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 16'954.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 4'927.30 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3'695.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 29.1.2 In oberer Instanz Rechtsanwalt B.______