718 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 22'606.00 (inkl. Auslagen, MWSt und Übersetzungskosten). Der Kostenverlegung folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 22'606.00 im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 16'954.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.