geltend gemachten Stundenaufwand insgesamt um 13.5 Stunden. Weiter nahm sei bei den geltend gemachten Übersetzungskosten eine Kürzung von CHF 377.05 vor und berücksichtigte statt 1’693 nur 800 der geltend gemachten Kopien. Die Vorinstanz entschädigte Rechtsanwalt B.________ unter Berücksichtigung aller vorgenommenen Kürzungen für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 22'606.00 (inkl. Auslagen, MWSt und Übersetzungskosten). Das volle Honorar wurde unter Hinweis auf den im Kanton Bern üblichen Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 27'533.30 festgesetzt (pag. 718 f.).