57 tigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte nach Zeitaufwand beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. 29.1.1 In erster Instanz Für das erstinstanzliche Verfahren machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, mit Kostennote vom 30. Mai 2023 ein amtliches Honorar von CHF 26'304.70 geltend.