428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Zu addieren sind CHF 400.00 für die Prüfung der Verlängerung der Sicherheitshaft durch die Verfahrensleitung (amtliche Akten SK 23 505, pag.