56 zunächst die auf die Schuldsprüche entfallenden und ihm auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'320.70 (3/4 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) zu tragen. Die auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4) bestimmt auf CHF 5'773.60 sowie deren Tragung durch den Kanton Bern ist indessen bereits in Rechtskraft erwachsen. 28.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).