mal in ihrem Gesicht – ein Leben lang begleiten dürfte. Dieser Eindruck bestätigt sich auch durch ihre zuvor zitierte Aussage, wonach ihr der Beschuldigte noch immer im Traum erscheine und versuche sie umzubringen. Die festgesetzte Basisgenugtuung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ebenso wenig wie die von ihr dargelegten Erhöhungen. Die Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 erscheint sodann auch unter Berücksichtigung von anderen ähnlich gelagerten Vergleichsfällen als angemessen (vgl. HÜT- TE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Bd. 2, Genugtuung bei Körperverletzung,