In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass er aus nichtigem Grund (die Privatklägerin verweigerte dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr) auf die Privatklägerin losging. Weiter befindet sie sich heute zwar nicht mehr in psychologischer Behandlung, die Kammer geht vorliegend aber aufgrund der Heftigkeit der durch den Beschuldigten ausgeübten Gewalt am 9. November 2022 und der jahrelangen körperlichen wie auch verbalen Angriffe des Beschuldigten, welchen die Privatklägerin ausgesetzt war, von einem besonders nachhaltig hinterlassenen Fussabdruck auf der Seele der Privatklägerin aus, welcher sie – nicht zuletzt auch wegen dem unübersehbaren Mahn-