944 Z. 24 ff.). Auch wenn sich die Langzeitfolgen der verwerflichen Tat glücklicherweise in Grenzen halten und es der Privatklägerin sowohl körperlich als – laut eigener Angabe – auch psychisch gut geht, sind die erlittenen Verletzungen und insbesondere, die ihr vom Beschuldigten zugefügten bleibenden Narben schwerwiegend. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass er aus nichtigem Grund (die Privatklägerin verweigerte dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr) auf die Privatklägerin losging.