Die erlittenen Verletzungen konnten zwar ohne Komplikationen behandelt werden und verheilten gut. Davon und von dem erforderlichen medizinischen Eingriff (Operation mit anschliessendem Krankenhausaufenthalt von 5 Tagen, pag. 151) zeugt indes eine grosse Narbe an exponierter Stelle (pag. 222). Die Privatklägerin befindet sich mittlerweile zwar nicht mehr in psychologischer Behandlung, ihre Gesichtsnarbe bedarf jedoch weiterhin einer Lasertherapie (pag. 947 Z. 25 ff. und 35 ff.). Gemäss eigener Aussage befindet sie sich zudem in physiotherapeutischer Behandlung wegen ihres Nackens und der Beschuldigte erscheine ihr ausserdem oft im Traum und versuche sie umzubringen.