Die Privatklägerin wurde Opfer eines Tötungsversuchs, was grundsätzlich auch betragsmässig hoch zu gewichten ist. Durch die Tat des Beschuldigten erlitt die Privatklägerin eine grosse Hautdurchtrennung mit abhebbarem Hautlappen im Bereich der mittigen unteren Stirnregion übergehend auf die Nase, Hautdurchtrennungen in Umgebung der Nase bzw. Oberlippe sowie am rechten Mittelfinger, einen Bruch des Nasenbeines sowie Hautabschürfungen an Gesicht, Hals, Armen und Beinen sowie Hautein- und unterblutungen (pag. 150 ff.). Die erlittenen Verletzungen konnten zwar ohne Komplikationen behandelt werden und verheilten gut.