54 Sinne von Art. 49 OR angesehen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten jedoch nur gestützt auf die begangene versuchte vorsätzliche Körperverletzung zu einer Genugtuung, weshalb sich mit Blick auf das Verschlechterungsverbots weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Zu bestimmen bleibt damit die angemessene Höhe der Genugtuungssumme. Nach Ansicht der Kammer besteht für eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Genugtuungssumme kein Anlass. Die Privatklägerin wurde Opfer eines Tötungsversuchs, was grundsätzlich auch betragsmässig hoch zu gewichten ist.