26.4 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin erlitt durch die Hand des Beschuldigten physische wie auch psychische Beeinträchtigungen, die sich nicht durch Schadenersatz abgelten lassen und in ihrer Schwere ohne jeden Zweifel eine Genugtuung rechtfertigen. Die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR sind offensichtlich erfüllt. Die Kammer hätte nebst der begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung auch die vom Beschuldigten ausgesprochenen schweren Drohungen als Genugtuungsrelevant im