Die Verteidigung anerkannte formell eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 10'000.00. Der Beschuldigte selber führte in seiner Einvernahme – und damit vor den Anträgen der Verteidigung – auf Frage der privatklägerischen Rechtsvertretung hingegen aus, wenn er zu Geld kommen würde, wäre er bereit, seiner Frau die verlangte Genugtuung von CHF 25'000.00 ganz zu bezahlen (pag. 969 Z. 22 ff.). Massgeblich sind letztendlich jedoch die Anträge der Verteidigung, umso mehr als die Aussagen des Beschuldigten nicht als eindeutige, bedingungslose Anerkennung des gesamten Betrags ausgelegt werden können. 26.4 Erwägungen der Kammer