Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Privatklägerin führte aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bereits bei einer schweren Körperverletzung oder versuchten vorsätzlichen Tötung ohne lebensgefährliche Verletzungen und bleibenden Beeinträchtigungen von einer Genugtuung von CHF 20'000.00 bis 40'000.00 auszugehen. Sie befinde sich noch immer in der Laserbehandlung für die weiterhin gut sichtbare Narbe im Gesicht (pag. 979). Die Verteidigung anerkannte formell eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 10'000.00.