Diese sei aufgrund des Tötungsversuchs in der eigenen Wohnung, dem eigentlich sicheren Raum, um CHF 3'000.00 sowie wegen der bleibenden Narbe an prominenter Stelle um CHF 2'000.00 zu erhöhen. Für den Verzugszinsbeginn werde auf den Tag der strafbaren Handlung abgestellt (zum Ganzen S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 714 f.). 26.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien