Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 25'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 9. November 2022. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, die versuchte vorsätzliche Tötung und die Drohungen würden unbestrittenermassen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin darstellen. Entsprechend habe sie Anspruch auf eine Genugtuung als Ausgleich für die erlittene Unbill. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin unbestrittenermassen eine grosse Narbe mitten im Gesicht zugefügt.