26. Genugtuung 26.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Für die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 713 f.). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.