25. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 25'000.00 verurteilt. Oberinstanzlich anerkannte er einen Betrag von CHF 10'000.00, bestreitet die Forderung aber darüberhinausgehend. Die Kammer ist aufgrund der fehlenden (Anschluss-)Berufung der Privatklägerin auch in diesem Punkt an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Angesicht der erwähnten Anerkennung darf die Kammer die Genugtuung aber auch nicht unterschreiten.