Er hat in gravierender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen. Angesichts der Art und Schwere des begangenen Delikts muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und sie ist anzuordnen. VI. Zivilpunkt