52 24.2 Ausschreibung in concreto Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gilt somit als Drittstaatsangehöriger. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er nach der Verbüssung seiner Freiheitsstrafe für acht Jahre des Landes verwiesen. Er hat in gravierender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen.