Der Beschuldigte wollte ein Menschenleben auslöschen. Es ist dem reinen Zufall zu verdanken, dass ihm dies nicht gelungen ist. Sein gesinnungsmässiges Verschulden ist somit als sehr gewichtig einzustufen, was sich auch in der verhängten Strafe widerspiegelt. Entsprechend kann die Dauer der Landesverweisung nicht in unmittelbarer Nähe der Mindestdauer zu liegen kommen. Die von der Vorinstanz ausgesprochenen 8 Jahre erachtet auch die Kammer als angemessen.