6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Im Ergebnis ist die Landesverweisung somit anzuordnen. 51 23. Dauer der Landesverweisung 23.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).