Auch wenn im aktuellen Zeitpunkt der Vollzug von Wegweisungen nach Afghanistan aufgrund der aktuellen Entwicklungen bis auf Weiteres ausgesetzt ist, kann nicht bereits im Urteilszeitpunkt von der Anordnung der Landesverweisung abgesehen werden, da die weitere Entwicklung derzeit nicht prognostisch als definitiv bezeichnet werden kann (vgl. auch Urteile SK 21 136 des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2021 E. 24.3 und SK 22 470 vom 18. September 2023 E. 14.3.4). Die damit einhergehende Situation für die verurteilte und verwiesene Person ist hinzunehmen (vgl. BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.4.1; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6).