In seinem früheren Bericht vom 17. Mai 2023 hielt das SEM sodann – unter Hinweis auf BGer 6B_1130/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 5.3 – fest, dass sich nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizieren lasse, wie sich die Lage in Afghanistan in absehbarer Zeit entwickeln werde. Der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan sei grundsätzlich weder unmöglich noch generell unzulässig. Auch sei eine freiwillige Ausreise des Beschuldigten möglich. Insbesondere obliege es nach Art. 90 AIG ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (pag.