Dem Beschuldigten gelingt es nach dem Gesagten somit auch oberinstanzlich nicht glaubhaft darzutun, dass er bei der Anordnung der Landesverweisung und einer Rückführung nach Afghanistan Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hätte und die Landesverweisung damit gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Afghanistan ist schliesslich festzuhalten, dass das SEM Wegweisungsvollzüge nach Afghanistan aufgrund der Entwicklungen im Land nach wie vor bis auf weiteres sistiert hat.