50 des Beschuldigten erachtet die Kammer daher weder als ausreichend belegt noch als hinlänglich gewichtig, um von einem reellen Risiko für Folter oder anderweitige grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu fürchten. Für eine allfällige zu befürchtende Doppelbestrafung schliesst sich die Kammer sodann vollumfänglich den Ausführungen des SEM an. Dem Beschuldigten gelingt es nach dem Gesagten somit auch oberinstanzlich nicht glaubhaft darzutun, dass er bei der Anordnung der Landesverweisung und einer Rückführung nach Afghanistan