E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Der Beschuldigte hat bei einer Rückkehr nach Afghanistan sodann auch keine Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten. Sein Vorbringen, wonach er sich dem christlichen Glauben angenähert hat, kann aufgrund der Aktenlage und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zwar nicht als blosse Schutzbehauptung abgetan werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 708f.), eine effektive Verfolgung ist aufgrund dessen jedoch nicht anzunehmen.