Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Es sei zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren könne, indessen sei nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von den Hazara in Afghanistan auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3223/2022 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9; E-3667/2023 vom 22. August 2023; E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3).