Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, weshalb sich an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten etwas geändert haben sollte. Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.