Es würden keine verlässlichen Informationen vorliegen, wie sich die Situation in den afghanischen Haftanstalten nach dem Machtwechsel präsentiere. Ein gesteigertes Interesse der Taliban am Beschuldigten dürfte angesichts seiner gemeinrechtlichen Straftat aber nicht gegeben sein, womit die Anforderungen an ein real risk bei der Rückkehr inhaftiert und einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, nicht erfüllt seien (pag. 470 f.). Die Kammer kann sich den Ausführungen des SEM vorbehaltlos anschliessen. Es ist auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, weshalb sich an der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten etwas geändert haben sollte.