Umso weniger, als es sich bei der von ihm verübten Tat um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu den nationalen Interessen Afghanistans handle. Betreffend die Frage, ob im Zuge einer Doppelbestrafung aufgrund der Haftbedingungen eine durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung zu befürchten sei, hielt das SEM fest, unter der ehemaligen afghanischen Regierung hätten die Haftbedingungen in Afghanistan nicht den internationalen Standards entsprochen, wobei die entsprechenden Erkenntnisse nicht den Schluss zulassen würden, dass es in afghanischen Gefängnissen systematisch zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung Gefangener gekommen sei.