49 Verbüssung einer Freiheitsstrafe sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Afghanistan einer erneuten Strafuntersuchung mit anschliessender Strafe zugeführt werden würde. Umso weniger, als es sich bei der von ihm verübten Tat um ein gemeinrechtliches Delikt ohne politischen Charakter und ohne Bezug zu den nationalen Interessen Afghanistans handle.