Selbst bei entsprechender Kenntnis würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er wegen jenes strafbaren Verhaltens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung zu rechnen hätte. Im afghanischen Strafrecht gelte das Prinzip ne bis in idem. Angesichts der rechtskräftigen Verurteilung in der Schweiz und der