Inwiefern beim Betroffenen aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuteten, gehe aus den Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervor. Den Akten seien weiter keine Hinweise zu entnehmen, wonach die afghanischen Behörden Kenntnis vom strafbaren Verhalten des Beschuldigten in der Schweiz resp. von seinem Strafverfahren erlangt hätten. Selbst bei entsprechender Kenntnis würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er wegen jenes strafbaren Verhaltens bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit erneuter Strafverfolgung und Bestrafung zu rechnen hätte.