Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot stehe dem Wegweisungsvollzug des Beschuldigten somit nicht entgegen. Er verfüge gemäss Aktenlage nicht über ein politisches Profil, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung gemäss Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Inwiefern beim Betroffenen aussergewöhnliche Umstände vorliegen würden, die eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bedeuteten, gehe aus den Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervor.