Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verwies, mangels zwischenzeitlicher Änderungen, mit Bericht vom 7. August 2024 (pag. 899) vollumfänglich auf ihren früheren und bereits der Vorinstanz vorliegenden Bericht vom 17. Mai 2023 (pag. 468 ff.). Ergänzend wurde festgehalten, die Sicherheitslage in der Provinz Daikundi, aus welcher der Beschuldigte stammt, sei nicht abschliessend einschätzbar (pag. 899). Im Bericht vom 17. Mai 2023 wurde sodann zusammengefasst und im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte könne sich aufgrund der Abweisung seines Asylgesuchs höchsten auf Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB berufen.